| Reitordnung |
|
Betriebs- und Reitordnung des________________________________________________________________________ gemäß Beschluss des Vorstandes / der Mitgliederversammlung vom ____________________ I. Allgemeines 1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahn, der Hindernispark, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätzen. 2. Unbefugten ist das Betreten
nicht gestattet. 3. Das Geschäftszimmer des Vereins /
Betriebes befindet sich in ___________________ . 4. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten. 5. Die am "Schwarzen Brett" angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten. 6. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt. 7. Der Vertragsreitlehrer leitet den Reitbetrieb, übernimmt das Arbeiten von Privatpferden und ist für alle Fachfragen des Reitbetriebes zuständig. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. 8. Das Stallpersonal darf nur im Rahmen der ihm vom Vorstand erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind an den Vorstand und nicht an das Stallpersonal zu richten (z.B. Pferdetransport, Betreuung auf Turnieren). 9. Alle nicht in den Vereins- / Betriebsstallungen untergebrachten Pferden können nur mit Genehmigung des Vorstandes / Inhabers gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr - unabhängig von der Arbeitsdauer innerhalb des Monats - erhoben (die jeweils gültigen Gebühren sind am "Schwarzen Brett" veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen). 10. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden. 11. Der Verein / Betrieb haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit der Verein / Betrieb nicht gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins / Betriebes, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
II. Lehrpferde des Vereins / Betriebes 1. Die Preise für Reitstunden auf den Lehrpferden des Vereins / Betriebes richten sich nach der Gebührenordnung des Vereins / Betriebes. Die jeweils gültigen Gebühren sind am "Schwarzen Brett" zu veröffentlichen oder im Geschäftszimmer einzusehen. 2. Die Lehrpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen. 3. Eine Bestellung der Pferde kann jederzeit – auch telefonisch - erfolgen. Eine Abmeldung eines bestellten Pferdes kann nur entgegengenommen werden, wenn die Abbestellung mindestens 24 Stunden vor der betreffenden Zeit erfolgt; anderenfalls muss die Stunde berechnet werden. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Stunde besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt. 4. Zu einer Springstunde gehören das Vorbereiten des Pferdes, einzelne Sprünge und das Springen eines Parcours oder verschiedener Parcoursabschnitte, bzw. Gymnastik-Reihen. Das Springen einzelner kleiner Hindernisse während einer Reitstunde gilt nicht als Reitstunde. Das Springen auf Lehrpferden ohne Aufsicht des Reitlehrers ist verboten. 5. Für Ritte außerhalb der Anlage werden Lehrpferde an Samstagen und Sonntagen grundsätzlich nur für mindestens 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Ausritte mit Lehrpferden sind grundsätzlich nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines erfahrenen, vom Vorstand benannten Reiters (z.B. Berittführer) zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand / Inhaber. Wird ein Reitlehrer benötigt, so ist er zu bezahlen. Angefangene halbe Stunden müssen voll bezahlt werden. Sind längere Ausritte – ganztägig oder mehrtägig - geplant, so sind mit dem Vorstand hierüber Sonderabmachungen zu treffen. Für die Lehrpferde, die bei Ausritten offensichtlich überfordert oder unreiterlich behandelt werden, ist die doppelte Gebühr zu zahlen. Der Vorstand / Inhaber behält sich das Recht vor, den hierfür verantwortlichen Reiter für die Zukunft von Ausritten auf Lehrpferden auszuschließen. 6. Werden Lehrpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Vorstand / Inhaber Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen in den Verein / Betrieb.
III. Pensionspferde 1. Der Verein / Betrieb vermietet Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung und Pflege. Für die Einstellung von Pensionspferden ist ein besonderer Einstellungsvertrag abzuschließen. Diese Betriebsordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Einstellungsvertrages. 2. Die Preise für die Unterstellung von Pensionspferden einschließlich ihrer Staffelung (bei Ponys, sowie bei Eigenleistung der Einsteller) ergeben sich aus der Gebührenordnung (am "Schwarzen Brett" veröffentlicht oder im Geschäftszimmer einzusehen). 3. Die Preise für den Reitunterricht und für das Arbeiten von Pensionspferden sind mit dem Reitlehrer zu vereinbaren und an diesen zu entrichten. 4. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist der Verein / Betrieb berechtigt, nach Anhören von mindestens zwei Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anforderung, so kann der Verein / Betrieb die sofortige Entfernung ihrer Pferde verlangen. 5. Für eingestellte Pferde, sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.
IV. Reitordnung 1. In die Reitanlage dürfen nur Pferde – gleich ob Pensionspferde oder Pferde aus fremden Ställen - verbracht werden, wenn eine ausreichende Tierhalter- / Tierhüterhaftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich gem. Zeitplanung ("Schwarzes Brett") zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlage für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Anschlag bekannt gegeben. Zu folgenden Zeiten ist im Interesse von Personal und Pferden das Betreten der Stallungen untersagt: ................................................................................. . 2. Einzelreiter werden gebeten, nach Möglichkeit nicht zu Zeiten zu reiten, die geschlossenen Abteilungen vorbehalten sind. Während der für Abteilungsreiter festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. 3. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört wird. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Reiter in der Bahn ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn sich nicht mehr als 3 erfahrene Reiter auf älteren Pferden in der Bahn befinden und diese sämtliche dem Longieren zustimmen. Z. Zt. des Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden. 4. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu mach („Tür frei?" – „Ist frei!"). Das Aufsitzen erfolgt nicht auf der Stallgasse, sondern erst in der Bahn bzw. auf dem Reitplatz und zwar auf der Mittellinie. 5. Während des Abteilungsreitens ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. 6. Halten und Schritt auf dem Hufschlag sind untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen; hierbei ist ein Zwischenraum von 2,50 m (3 Schritt) einzuhalten. 7. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Nach Ermessen ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: „Bitte Handwechsel". Dieser Anordnung ist sofort Folge zu leisten. 8. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich nicht mehr als 4 Reiter in der Bahn befinden und alle zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Ganze Bahn hat Vorrang vor Zirkel- und Wechsellinie. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig. 9. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden. 10. In den Springstunden ist das Tragen eines bruch- und splittersicheren Reithelmes mit Drei- bzw. Vierpunktbefestigung (bis 18 Jahre) Pflicht. 11. Außer bei der Springarbeit, sind alle Hindernisse außerhalb der Reitbahn aufzubewahren. 12. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.
V. Reiten im Gelände 1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer oder sein Vertreter (z.B. Berittführer) für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden. 2. Ausritte ohne Aufsicht des Reitlehrers auf Privatpferden oder Lehrpferden sind nur erlaubt, wenn der Reiter (Reiterin) die Reitpass-Prüfung abgelegt hat. 3. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen. 4. Bei Begegnungen mit andern Reitern oder Fußgängern nur Schritt. 5. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluss der Gruppe zu reiten. 6. Im übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote:
Der Vorstand __________________________________ , den________________ 20____
Die mir ausgehändigte Betriebs- und Reitordnung habe ich gelesen und erkenne sie an. ___________________________________ , den_______________ 20____
|
|
|
|
[ Bookmark | Aktuelles | Wir über
uns | Adressen | Fortbildung | Rund um´s
Turnier ] |