aus: FN-Handbuch Pferdesport (Teil I)
für einen Reit- und Fahrverein
Die Satzung eines jeden Vereins ist von seiner
Mitgliederversammlung zu beschließen. Dieser Beschluß bedarf einer sorgfältigen
und gründlichen Vorbereitung:
Die Mustersatzung gibt nur einen Anhalt für die Gestaltung der Satzung.
Unverzichtbar sind die Bestimmungen über
• Name, Rechtsform und Sitz des Vereins,
• Aufgaben (Zwecke) des Vereins und Gemeinnützigkeit,
• Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
• Organe und deren Aufgaben,
• Vertretung des Vereins nach außen (§ 26 BGB).
Weitere Bestimmungen sind möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit den erforderlichen Mehrheiten beschließt. Eine Satzung sollte jedoch nach Möglichkeit auf das Notwendige beschränkt werden - nicht zuletzt, um spätere Änderungen überflüssig zu machen. Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 1, 2 und § 12 der Mustersatzung sind nach Möglichkeit zu vermeiden; sie enthalten die nach dem Vereinsrecht und dem Abgabenrecht notwendigen Angaben.
Im übrigen sind inhaltliche Änderungen gegenüber der
Mustersatzung (z.B. eine andere Zusammensetzung des Vorstandes) durchaus
möglich.
Wir empfehlen dringend, vor der Vorlage des Entwurfs
der Satzung zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung den Entwurf mit
dem zuständigen Amtsgericht – Vereinsregister – und dem zuständigen Finanzamt –
Gemeinnützigkeitsaufsicht – abzustimmen, um spätere Beanstandungen, die u.U.
erst durch Satzungsänderungen in weiteren Mitgliederversammlungen ausgeräumt werden
können, auszuschließen.
Bei neuen Vereinsgründungen empfehlen wir, frühzeitig
das Gespräch mit dem zuständigen Kreisreiterverband, dem Kreissportverband und
dem Regionalverband/Landesverband aufzunehmen.
Der Reit- und Fahrverein
....................................................................... e.V.
mit dem Sitz in
....................................................................... ist in
das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in
......................................................................
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes
........................................................ und
durch den KRV ............................................................
Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in
..................................................................... und der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
1. Der
RV bezweckt:
1.1 die
Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der
Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die
Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein
breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports
aller Disziplinen;
1.4 die
Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die
Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der
Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die
Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft
und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die
Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.8 die
Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch
die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung;
er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit 1 .
3. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 2 .
4. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(vgl. § 12).
1.
Mitglieder können
natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei
Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein
angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO
hinzufügen 3 . Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein
unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2.
Personen, die den Verein
uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich,
finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.
Die
Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben,
die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4.
Mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des
Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die
Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2 den
Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die
Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h.
ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder
unzulänglich zu transportieren.
2. Auf
Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO)
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. §
921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem
können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung
veröffentlicht werden.
3. Verstöße
gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres
schriftlich kündigt (Austritt) 4 .
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
·
gegen die Satzung oder
gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder
ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
·
gegen § 3a
(Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
·
seiner Beitragspflicht
trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über
den Ausschluß entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten,
über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
1.
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
2.
Beiträge, Aufnahmegelder
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.
Beiträge sind im voraus
zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat,
wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand
bestimmt.
Die Organe des Vereins sind
·
die
Mitgliederversammlung und
·
der Vorstand 5 .
1.
Im ersten Vierteljahr
eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe beantragt wird.
2.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen
zwei Wochen liegen.
3.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig.
4.
Anträge zur Tagesordnung
sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die
Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschließt.
5.
Abstimmungen erfolgen
durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
6.
Wahlen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes
persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist
nicht zulässig.
7.
Jugendliche und Kinder
haben kein Stimmrecht 6 .
8.
Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse
im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
·
die Wahl des Vorstandes
5 ,
·
die Wahl der Mitglieder
des Ehrenrats,
·
die Wahl von zwei
Kassen- und Rechnungsprüfern,
·
die Jahresrechnung,
·
die Entlastung des
Vorstandes,
·
die Beiträge,
Aufnahmegelder und Umlagen,
·
die Änderung der Satzung
und die Auflösung des Vereins und
·
die Anträge nach § 3
Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
1.
Der Verein wird von dem
Vorstand geleitet.
2.
Dem Vorstand gehören an
·
der Vorsitzende,
·
der stellvertretende
Vorsitzende,
·
der Jugendwart (gem.
Jugendordnung),
·
bis zu vier weitere
Mitglieder 5 .
3.
Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung
befugt.
4.
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist
von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen;
scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer
Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5.
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
6.
Über die Sitzungen des
Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der
Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet über
·
die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
·
die Erfüllung aller dem
Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
·
die Führung der
laufenden Geschäfte.
1.
Der Ehrenrat besteht aus
einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder
dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35
Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
3.
Er tritt auf Antrag
jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung,
nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der
erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4.
Er darf folgende Strafen
verhängen:
a)
Verwarnung;
b)
Verweis;
c)
Aberkennung der
Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
d)
Ausschluß von der
Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
e)
Ausschluß aus dem
Verein.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6.
Der Ehrenrat entscheidet
über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 4.
1.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.
Im Falle der Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung
genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Anmerkungen
1) Wir empfehlen den Bezug der DSB-Steuerbroschüre „Steuern, Versicherungen, Gebühren im Sport„, zu beziehen über den DSB, 60525 Frankfurt.
2)
§ 2 Abs. 2–6 und § 12
sind übernommen aus der Abgabenordnung, weil sich nach § 59 AO die gesetzliche
Verpflichtung für den Verein ergibt, in der Satzung anzuführen, welchen Zweck
der Verein verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen des Gesetzes entspricht
und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.
In § 2 Abs. 3 der Satzung kann auch ausgesagt werden:
„Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke„, wenn er sich jeder
eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke)
enthalten will. Vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AO.
3)
Benutzen Sie den
Vordruck „Antrag auf Mitgliedschaft„.
4)
Es sind auch
Kündigungsregelungen zum Ende eines Kalendervierteljahres mit sechswöchiger
Frist möglich; wenn die Mitgliederversammlung das will, ist § 4 Abs. 2 wie
folgt zu formulieren:
(2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn sie
mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.
5)
Die Funktionen des
Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind unverzichtbar (§ 9 Ziff. 3). Die
Funktion des Jugendwarts ergibt sich aus § 5 c) der Musterjugendordnung. Der
Vorstand muß in der Satzung bestimmt sein. Zulässig ist eine Formulierung „...
dem Schriftführer und bis zu ... weiteren Mitgliedern„; unzulässig wäre eine
Bestimmung „... dem Schriftführer und mindestens ... weitere Mitglieder„ (weil
hier der Vorstand nicht klar genug abgegrenzt ist).
Im übrigen hängt die Größe des Vorstandes von den Aufgaben des jeweiligen
Vereins ab. Der Vorstand muß groß genug sein, um alle Aufgaben abzudecken,
z.B.:
a)
die allgemeinen
Führungsaufgaben:
Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Technischer Leiter, Pressewart;
b)
die sportfachlichen
Führungsaufgaben:
Jugendwart, Ausbildungsleiter (Reiten, Fahren, Voltigieren, Ponyreiten);
Beauftragter für Breitensport, Beauftragter Turniersport, Beauftragter
gesellschaftliche Veranstaltungen;
c)
Interessenvertreter:
z.B. der Privatpferdebesitzer, Schulreiter, Eltern, eine evtl. Nebenanlage.
Ein Vorstandsmitglied kann durchaus mehrere dieser Aufgaben übernehmen, jedoch sollte man niemals einem Vorstandsmitglied allgemeine Führungsaufgaben und sportfachliche Führungsaufgaben oder gar Vertretungsaufgaben übertragen. Das würde zu Interessenkollisionen führen.
6) Es
ist auch möglich, den Jugendlichen und Kindern ein Stimmrecht hinsichtlich der
die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse – innerhalb jeweils festzulegender
satzungsrechtlicher Grenzen – zuzuordnen oder die Möglichkeit ihrer Vertretung
durch die Eltern, Jugendsprecher u.a. zu eröffnen.
Beachten Sie im übrigen das Muster einer Reitervereins-Jugendordnung
(Jugendselbstverwaltung im Verein).
7) Die Installierung eines gewählten Ehrenrats (für Verstöße und Streitigkeiten innerhalb des Vereins) ist zweckmäßig, jedoch nicht zwingend notwendig. Wenn auf einen Ehrenrat verzichtet werden soll, muß es in § 4 Ziff. 3 Satz 2 heißen: „Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand„.